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Deutscher Alpenverein DAV klettern

An den
Landrat des Kreises Düren
Herrn Wolfgang Spelthahn
Bismarkstraße 16
52351 Düren

28. August 2000


Landschaftsplan Kreuzau / Nideggen: Kletterregelungen für die Buntsandsteinfelsen im Rurtal (Kap. 2.1-1 Nr. 25,26 und Kap. 2.1-2 Nr. 25,26 des Entwurfs)


Sehr geehrter Herr Landrat,

in der Besprechung vom 6.7.2000, zu der Sie Frau H. Cremer und mich freundlicherweise empfangen haben, haben Sie erklärt, daß das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans Kreuzau / Nideggen auf der Grundlage des Entwurfs vom 17.3.1998 fortgesetzt werde.

Zu diesem Entwurf haben wir mit Schreiben vom 28.9.1998 und durch Bezugnahme auf unsere Stellungnahme vom 18.6.1998 - zu der seinerzeit offen gelegten, inzwischen in Kraft getretenen Naturschutzverordnung vom 21.4.1999 - Anregungen und Bedenken vorgebracht. Wir haben vor allem dargelegt, daß die geplanten außerordentlichen Einschränkungen des Kletterns weder naturschutzfachlich begründet seien noch der gebotenen Abwägung mit der Erholungsfunktion der Landschaft gerecht würden. Mangels einschlägiger Untersuchungen konnten wir jedoch nicht konkret die Felsen bezeichnen, an denen das Klettern aus guten Gründen zugelassen werden sollte, sondern -haben angekündigt, daß wir ein Zweitgutachten - neben dem Gutachten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes NRW (LÖBF-Gutachten) - in Auftrag geben würden.

Dieses Gutachten "Klettern und Naturschutz im Rurtal " des IUS - Institut für Umweltstudien Weisser und Ness GmbH, Heidelberg, liegt inzwischen vor. Dieses Gutachten untersucht das Gebiet vom Kühlenbusch im Süden bis zu den Rather Felsen im Norden. Die weiter südlich gelegenen Felsen bei Abenden und Blens und die weiter nördlich gelegenen der Hochkoppel sind nicht untersucht und werden deshalb in dieser Stellungnahme nicht behandelt. Dieses Gutachten untersucht nicht nur - wie das LÖBF-Gutachten - naturschutzfachliche Gründe, sondern bewertet auch die sportfachliche Bedeutung der einzelnen Felsen und bietet somit Argumente für eine Abwägung von Anforderungen des Naturschutzes und der Erholung.

Wir überreichen hiermit dieses IUS-Gutachten und machen es zum Inhalt unserer Stellungnahme, die wir - wie angekündigt - hiermit ergänzen.


1. Entwurf des Landschaftplans Kreuzau - Nideggen :
Der Entwurf vom 17.3.1998 sieht lediglich die Freigabe der Felsen Effels und Hirtzley zum Klettern vor. Dieses Klettergebiet ist noch kleiner als dasjenige nach der geltenden Naturschutzverordnung vom 21.4.1999, die außerdem das Klettern am Krefelder Hüttenfels und an der Burgwand von "Vorbau" bis "Hager Turm" in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober gestattet ferner ab 1. Juli bis 31. August, wenn eine erfolgreiche Brut im Burgfelsen nicht stattgefunden hat.

Erst recht würde nach dem Entwurf das Klettern gegenüber der Verordnung vom 15.12.1993/17.3.1994 erheblich eingeschränkt, nach der das Klettern - außer an Effels, Hirtzley und Krefelder Hüttenfels - auch an folgenden Felsen erlaubt war: Gruppe Waldfelsen (Winadifels, Riesentor, Wetterfahnenturm, Waldgesellen, Glatte Wand) und Hinkelsteine 1 bis 4.


2. Grundsätze für Kletterregelungen
Der DAV-Landesverband NW ist als Naturschutzverband bereit, auf das Beklettern vieler früher bekletterter, sehr attraktiver Felsen zu verzichten, wenn einerseits dieser Verzicht aus Gründen des Naturschutzes zwingend erforderlich ist und andererseits ausreichende, aus sportfachlicher Sicht wertvolle Felsen verbleiben, die die dauerhafte Überlebensfähigkeit des Klettergebiets zulassen. Wie im einzelnen in der Anlage unserer Stellungnahme vom 18.6.1998 dargelegt ist, fordert er, von folgenden Grundsätzen auszugehen:

2.1 Begründung: Kletterverbote müssen naturschutzfachlich ausreichend und nachvollziehbar begründet sein.

2.2 Abwägung: Naturschutzfachliche Belange sind für Kletterverbote allein nicht ausreichend. Sie sind u.a. mit den Anforderungen an die Landschaft als Erholungs- und Freizeitraum abzuwägen (§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Nr. 11 und 12 LG).

2.3 Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot: Pauschale Verbote durch ganzjährige Sperrung weiter Felsbereiche sind eine unverhältnismäßige Maßnahme. Die Wahl des milderen Mittel ist geboten, wenn es zur Erfüllung des öffentlichen Interesses ausreichend ist. Deshalb sind differenzierte und flexible Lösungen wie räumlich und zeitlich begrenzte Sperrungen und andere Lenkungsmaßnahmen vorzusehen.


3. Künftige Kletterregelungen
Auf dieser Grundlage halten wir es für geboten, im künftigen Landschaftsplan - außer den im Entwurf vorgesehenen Felsen Effels und Hirtzley - mindestens folgende Felsen zum Klettern freizugeben:

3.2 Krefelder Hüttenfels: An diesem Felsen ist das Kletten nach der geltenden Verordnung gestattet. Nach dem LÖBF-Gutachten (S. 63,68) handelt es sich um Felsen "hoher bis mittlerer Bedeutung", beschattet im Wald gelegen, mit nicht gefährdeten Moosen bewachsen und im Kopfbereich ziemlich abgetreten. Nach Ansicht der LÖBF kann der Felsen weiterhin beklettert werden. Wir bitten daher, die gegenwärtige Freigabe zum Klettern beizubehalten.

3.3 Felsgruppe Waldfelsen mit Winadifels, Riesentor, Wetterfahnenturm, Waldgesellen und Glatte Wand: Diese zwischen Christinenley und Hirtzley gelegene Felsgruppe war in der 1994 - 98 geltenden Naturschutzverordnung zum Klettern freigegeben. Nach LÖBF-Gutachten (S.42) ist sie überwiegend beschattet, hat für Flechten- und Moosvegetation nur mittlere Bedeutung, besitzt an einzelnen Felsen Vorkommen von Fledermäusen und liegt größtenteils in der Pufferzone um die Christinenley als potentieller Brutplatz des Wanderfalkens. Die LÖBF empfiehlt daher Kletter- und Betretungsverbot für Glatte Wand bis Riesentor für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April (bei Wiederansiedlung des Wanderfalkens bis 3 1. Juli), und uneingeschränkte Klettermöglichkeit für Winadifels. Das IUS-Gutachten (S.27) weist daraufhin, daß der Wanderfalke nur in höheren, schwer zugänglichen Felspartien brütet und auf Störungen nicht so empfindlich reagiert wie der Uhu. Es empfiehlt daher die Freigabe der ganzen, durch den Hauptwanderweg 5 erschlossenen Felsgruppe, jedoch mit Einschränkung, daß Glatte Wand und Winandifels bei nachgewiesener Uhu- oder Wanderfalkenbrut in der nahe gelegenen Christinenley bzw. Hirtzley gesperrt werden sollte. Wir bitten, dieser Empfehlung zu folgen.

3.4 Hindenburgtor und Hinkelsteine 1 bis 4: Das LÖBF-Gutachten (S. 18) enthält keine naturschutzfachliche Begründung für die Sperrung dieser Felsen. Nach dem IUS-Gutachten sind diese wenig gegliederten und überhängenden Felsen als Brutplätze nicht geeignet, außerdem auch wegen der hohen Störintensität der - vom Klettersport unabhängigen - Erholungsnutzung. Diese Felsen - ausgenommen Hindenburgtor waren auch in der 1994 -98 geltenden Naturschutzverordnung freigegeben. Wir bitten daher, diese Felsen künftig wieder zum Klettern freizugeben.

3.6 Burgwand - von Vorbau bis Hager Turm: Die Burgwände sind potentielle Brutplätze für Uhu und Wanderfalken. Wie im IUS-Gutachten (S. 16, 18) dargelegt, sind sie andererseits von hoher klettersportlicher Bedeutung, übrigens auch als zentrales Ausflugsziel der Region, das durch zahlreiche Wanderwege ober- und unterhalb der Felswände erschlossen ist, insbesondere den Hauptwanderweg 3. Die geltende Naturschutzverordnung läßt das Klettern in einem schmalen Zeitfenster zu. Aufgrund der Empfehlung des IUS-Gutachtens (S. 24) bitten, wir, in Abwägung zwischen den Anforderungen des Naturschutzes und der Erholung die gegenwärtige Klettermöglichkeit im Landschaftsplan beizubehalten, und zwar für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober, ausgenommen in den Monaten Juli und August, wenn positiv die Brut von Uhu oder Wanderfalken festgestellt wird.

3.7 Christinenley sowie Falkenstein, Kickley und Rather Turm: Nach LÖBF-Gutachten (S. 18) sind die Christinenley sowie die Rather Felsen - Falkenstein, Kickley und Rather Turm - Wechselbrutplätze des Uhu und potentielle Wanderfalken-Brutplätze. Andererseits haben - diese Felsen große Bedeutung für den Klettersport. Nach dem IUS-Gutachten (S. 27, 28) ist es unwahrscheinlich daß gleichzeitig Burgwände und Christinenley und diese Rather Felsen bebrütet werden. Es schlägt deshalb vor, die "Felsen, an denen weder Uhus noch Wanderfalken bei den Kontrollen während der Sperrzeit nachgewiesen werden," anschließend wieder für das Klettern freizugeben, also für den gleichen Zeitraum wie die Burgwände. In Abwägung zwischen den Anforderungen von Naturschutz und Erholung bitten wir, dieser Empfehlung des Gutachtens zu folgen und auch zu bedenken: Ein breiteres Angebot an Klettermöglichkeiten an großen Felsen, die in den einzelnen Jahren abwechselnd zur Verfügung stehen, würde die Akzeptanz der Sperrungen bei den Kletterern erhöhen. Höhere Akzeptanz führt zur besseren Einhaltung der notwendigen Sperrungen und damit zu einem wirksameren Schutz der Natur. Außerdem verringert - bei gleichbleibenden Nutzerzahlen - ein breiteres Angebot an Klettermöglichkeiten die Nutzungsintensität und die Trittbelastung.

Mit freundlichen Grüßen

Bellinger


Deutscher Alpenverein DAV klettern

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Burg Nideggen und Burgwand © Günter Kobiolka
Herweg (Quelle: Günter Kobiolka)
Auf der Burgwand
Trichterkante (Quelle: Günter Kobiolka)
An der Burgwand
Hochkoppel bei Untermaubach (Quelle: Günter Kobiolka)
Florian Schmitz
Feuchter in der Burgwand (Quelle: Günter Kobiolka)
Haken für Sandstein