Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buntsandsteinfeisen im Rurtalzwischen Heimbach und Kreuzau", Städte Heimbach und Nideggen / Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren vom
Aufgrund des § 42a Abs. 1 i.V.m. den §§ 20, 34 Abs. 1 desGesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklungder Landschaft (Landschaftsgesetz-LG) NW in der geltendenFassung (SGV NW 791) i.V.m. den §§ 12 u. 27 des Gesetzes überAufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden(Ordnungsbehördengesetz) NW in der geltenden Fassung (SGV NW2060) wird im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde gem. § 20Landesjagdgesetz (LJG) NW in der geltenden Fassung (SGV NW 792)verordnet:
§ 1 Gegenstand der Verordnung(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Kartegekennzeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebietausgewiesen. (2) Das Gebiet umfaßt die Buntsandsteinfelsformationennordöstlich von Untermaubach, westlich von Leversbach,westlich von Rath, in der Umgebung von Nideggen, nördlichund östlich von Abenden, nördlich von Blens und nordöstlichvon Hausen einschließlich der Felskuppen und Bergheidensowie der angrenzenden Block- und Hangwälder im Rurtal. (3) Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung"Buntsandsteinfelsen im Rurtal zwischen Heimbach undKreuzau".
§ 2 Abgrenzung des Schutzgebietes(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 283 ha und umfaßt
in der Gemarkung Abenden die Fluren 2, 3, 4, 5, " Berg Thuir " Flur 1 " Boich-Leversbach " Fluren 19, 45, " Hausen " Flur 8, " Nideggen " Fluren 1,2,3,4,13, 27,28,33, " Untennaubach " Fluren 12, 13, " Wollersheim " Flur 35.
Alle Fluren sind jeweils teilweise betroffen. (2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind ineiner Karte im Maßstab 1 : 10.000 (Zusammendruck DeutscheGrundkarte) mit einer schwarzen Linie eingetragen: (3) Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und kann a) als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln(Höhere Landschaftsbehörde) b) als Zweitausfertigung bei dem Oberkreisdirektor Düren(Untere Landschaftsbehörde) während der Dienststunden eingesehen werden. (4) Bei Überlagerungen mit gesetzlich geschützten Biotopengelten die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 62 LG.
§ 3 Schutzzweck des GebietesDie Schutzausweisung erfolgt a) wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes
- aufgrund der Einstufung entsprechend der RichtlinieNr.92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung dernatürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere undPflanzen (FFH-Richtlinie), - aufgrund der Zuordnung der geschätzten Vogelarten gemäß derRichtlinie Nr.79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 zurErhaltung der wildlebenden Vogelarten; b) gemäß § 20 Buchstabe a) LG zur Erhaltung und Wiederherstellung
- des Buntsandsteinfels-Ökosystems mit seinen Felskuppen,Steilwänden, Felsbändern, Felsspalten und -höhlen sowieBlock- und Felsschuttbezirken am Fußteil der Steilwände, derPionier- und Trockenrasenvegetation, insbesondere Moos- undFlechtengesellschaften, Nelkenhafer-Fluren,Heidegesellschaften, - der natürlichen Waldökosysteme an den Talhängen mit ihrenHainsimsen-Traubeneichenwäldern, Wäldern und Gebüschentrockenwarmer Standorte, Block- und Hangschuttwäldern,Weißmoos- Kiefernwäldern und Schluchtwald-Fragmentenund - einzelner grünlandgeprägter Bachtäler mit Feuchtgrünland,Bachläufen und Quellgebieten als Lebensräume für seltene und zum Teil in ihrem Bestandbedrohte Tier- und Pflanzenarten, insbesonderestörungsempfindliche Vögel (z.B. Uhu, Turmfalke, Wanderfalke),Säugetiere (z.B. zahlreiche Fledermausarten), Reptilien (z.B.Mauereidechse, Schlingnatter) und lnsektenarten (z.B.verschiedene Heuschreckenarten) sowie vom Aussterben bedrohte,seltene und ganzjährig trittempflindliche Moos- undFlechtenarten sowie Gefäßpflanzen wie Nelkenhafer, AstloseGraslilie und Schwarzstieliger Streifenfarn; c) gemäß § 20 Buchstabe b) LGzur Erhaltung der geologisch, geomorphologisch und pedologischbedeutsamen Buntsandsteinfeisen sowie der archäologischen undkulturgeschichtlichen Zeugnisse (z.B. Felsritzungen, Felshöhlenund Kultstätten) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichenund erdgeschichtlichen Gründen; d) gemäß § 20 Buchstabe c) LGzur Erhaltung der von steil aufragenden Buntsandstein-Felsformationen geprägten Talhänge des Rurtales wegen ihrerSeltenheit, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.
§ 4 Entwicklungs- und Wiederherstellungsziele(1) In dem Naturschutzgebiet werden für besonders geschätzteTier- und Pflanzenarten und deren Lebensstätten spezielleBestandsaufnahmen und Artenhilfsmaßnahmen durchgeführt,insbesondere für Greifvögel, Fledermausarten, Mauereidechseund Schlingnatter etc. um die zeitlichen und räumlichenEntwicklungen im Sinne des Schutzzweckes wiederherzustellen. (2) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden die vorhandenenWege und Pfade durch geeignete bauliche Maßnahmen, spezielleKennzeichnungen und Informationssysteme im Sinne desSchutzzweckes neu geordnet und eine naturverträglicheBesucherlenkung neu organisiert, insbesondere in sensiblenBereichen der trittempfindlichen Felsköpfe, Felswände undFelsfüße. (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden die vorhandenenKletterbefestigungen in den gesperrten Bereichen ersatzlosentfernt.In den Teilgebieten der Effels, Hirzley und KrefelderHüttenfels werden die vorhandenen Kletterbefestigungen anausgewählten naturverträglichen Stellen durch Umlenkhakenersetzt.
§ 5 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind, soweit § 6 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) In dem geschätzten Gebiet ist es insbesondere verboten: 1. Veränderungen der Felsoberflächen, einschließlich der Feisspalten, Felsbänder und -höhlen vorzunehmen sowie Kletterbefestigungen aller Art anzubringen; 2. Kletter- oder Abseilübungen durchzufahren sowie entsprechende mechanische und chemische Beeinträchtigungen vorzunehmen; 3. Einrichtungen für Erholungszwecke, den Freizeit- oder den Klettersport anzulegen, bereitzuhalten oder zu ändern; 4. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1, Satz 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, rechtswidrig angelegte oder geänderte bauliche Anlagen im Sinne des § 2 BauO NW bereitzustellen oder zu betreiben; 5. ober- oder unterirdische Versorgungs- und Entsorgungs- leitungen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern; 6. Einfriedungen aller Art anzulegen oder zu ändern; 7. Verkaufsbuden, Verkaufswagen, Warenautomaten oder andere mobile Verkaufsstände aufzustellen; 8. Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW, Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzanweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind; 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Felsoberfläche und der Bodengestalt vorzunehmen; 10. Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen; 11. zu zelten, zu campen oder zu lagern; 12. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen; 13. Flächen oder Felsbereiche außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze zu betreten oder zu befahren sowie in diesen zu reiten; Wege und Pfade zu betreten oder zu befahren, soweit die Nutzung nicht durch spezielle Kennzeichen besonders zugelassen ist (gekennzeichnete Wege und Pfade sind solche, die durch die Untere Landschaftsbehörde selbst, nach vorheriger Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde durch Belegenheitsgemeinden oder durch den Eifelverein mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen entsprechend gekennzeichnet sind); 14. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen; 15. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen; 16. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und Anhänger anzulegen, zu erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen; 17. Geländefahrzeuge aller Art einschließlich Mountainbikes zu benutzen oder bereitzustellen; 18. Veranstaltungen aller Art durchzufahren; 19. Einrichtungen für den Schieß- u. Luftsport sowie für den Modellsport bereitzustellen oder diese Sportarten zu betreiben; 20. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände einzubringen, zu lagern, abzuleiten oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen; 21. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählen äuch Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten, ihren Verlauf zu verändern oder die Ufer zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie nachhaltig zu beeinflussen; 22. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern; 23. Biozide, Dünger oder Gülle auszubringen, zu lagern oder Mieten anzulegen; 24. Pflanzen aller Art oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand oder in ihrem Wachstum zu gefährden; 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen; 26. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln; 27. Gewässer und ihre Ufer zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungs- mittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen; 28. Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln; 29. Pflanzenschutzmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungs- mittel anzuwenden; 30. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen anzulegen bzw. vorzunehmen, Hochsitze - mit Ausnahme von offenen Ansitzleitern - zu errichten oder zu verändern; 31. Erstaufforstungen oder Kahischläge vorzunehmen, Baumschulen, Weihnachtsbaum oder Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern; Wiederaufforstungen mit anderen als einheimischen, bodenständigen Gehölzen vorzunehmen.
§ 6 Nicht betroffene TätigkeitenUnberührt von den Verbotsvorschriften des § 5 bleiben: (1) die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes rechtmäßige und ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote unter § 4 (2) Nrn. 9, 27, 28, 31; (2) die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetzes sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme der Verbote unter § 4 (2) Nrn. 26, 30; (3) die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen, Verkehrswege und Leitungen; (4) andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; (5) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind dem Oberkreisdirektor des Kreises Düren als Untere Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen; (6) die von dem Oberkreisdirektor des Kreises Düren als Untere Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen; (7) das Beklettern der Felsbereiche Effels, Hirtzley und Krefelder Hüttenfels nach Abschluß eines von der Höheren Landschaftsbehörde zu genehmigenden Pacht- und Nutzungsvertrages, der Anzahl, Zulassung und Verhalten der Nutzungsberechtigten (z.B. Verzicht auf Magnesia) im Sinne des Schutzzweckes der Verordnung zum Inhalt haben wird. Die Berechtigung zum Klettern ist jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
§ 7 BefreiungenGemäß § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz kann der OberkreisdirektorDüren als Untere Landschaftsbehörde von den Verboten des § 5 aufAntrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 5 dieser Verordnung verstößt. (2) Nach § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zum 100.000,- DM geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz NW eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. (2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über Landschaftsschutzgebiete und geschätzte Landschaftsbestandteile im Kreise Düren vom 13.07.1987 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 27.07.1987, Nr.30 -Sonderbeilage-) wird aufgehoben für den Bereich, der von dieser Verordnung erfaßt wird.
Köln, den
Bezirksregierung Köln - 51.2-1.1-DN -
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