Hinweisschild an der Burg Nideggen, Samstag, 4. April 1998
Naturschutzgebiet In diesem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachteiligen Störung führen können. So ist es zum Beispiel grundsätzlich verboten: - Kletter- und Abseilübungen durchzuführen, Veränderungen der Felsoberflächen und Beeinträchtigung jeder Art an den Felsen vorzunehmen sowie Kletterbefestigungen anzubringen.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Beklettern der Felsbereiche Effels, Hirtzley, Krefelder Hüttenfels, Waldfelsen (Winadifels, Riesentor, Wetterfahnenturm, Waldgesellen, Glatte Wand) und Hinkelsteine 1 bis 4 auf Basis einer Benutzerordnung mit einem durch den Deutschen Alpenverein, Sektion Düren, ausgestellten Erlaubnisschein (Genehmigung) - Flächen und Felsbereiche außerhalb der Befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Parkplätze sowie der folgenden ausgewiesenen und gekennzeichenten Wanderwege des Eifelvereins zu betreten oder zu befahren: im Bereich von Untermaubach Nrn. 1a, 4, 5; Schlagstein Nrn 6, 8, 9, S; Rath Nrn. 2, 7, 9, S; Nideggen Nrn. 2, 4, 5, 10; Abenden Nrn. 1, 2, 3, 4, 5; Hausen Nrn. 21 (4a)
- zu zelten, zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde unangeleint laufenzulassen Geländefahrzeuge einschließlich Mountainbike zu benutzten oder bereitzustellen wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzten oder mutwillig zu beunruhigen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen oder zu beschädigen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsvorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes NW mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden kann.Kreis Düren Der Oberkreisdirektor Untere Landschaftsbehörde
Anmerkung: die kursiv gekennzeichneten Textpassagen dieses Hinweisschildes sind seit neuestem mit einer Folie überklebt, die diesen Text trägt: Achtung! Neue Regelung ab 1.April 1998 - zu klettern oder Abseilübungen durchzuführen sowie entsprechende mechanische oder chemische Beeinträchtigungen (z.B. Verwendung von Magnesia) vorzunehmen.
Ausgenommen sind von diesem Verbot ist das Beklettern der Felsbereiche Effels, Hirzley und Krefelder Hüttenfels auf Grundlage eines von der Höheren Landschaftsbehörde genehmigten Pacht- bzw. Nutzungsvertrages, der Anzahl, Zulassung und Verhalten der Nutzungsberechtigten im Sinne des Schutzzweckes der Verordnung zum Inhalt hat. - Flächen der Felsbereiche außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze zu betreten oder zu befahren, soweit die Nutzung nicht durch spezielle Kennzeichen besonders zugelassen ist.
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