Schreiben des Petitionsausschusses an die Petenten Petitionen wegen der Felssperrungen in der EifelDie Landesregierung und damit auch ihre nachgeordneten Behörden sollten entsprechend den Verfassungsvorgaben dafür Sorge tragen, daß unterschiedliche Freiraumansprüche durch planerische Konzepte und administrative Entscheidungen so ausgeglichen werden, daß die einzelnen Belange ihrem Gewicht entsprechend beachtet werden und Nutzungskonflikte durch ein geregeltes Neben- und Miteinander der verschiedenen Ansprüche auf ein erträgliches Maß reduziert werden.
Das gilt beim Klettersport insbesondere für eine Abwägung mit dem hochrangigen Gut des Naturschutzes.
So kann weder ein Aussperren der Kletterer aus der Natur noch ein unkontrolliertes Klettern an den Buntsandsteinfelsen im Interesse der Allgemeinheit sein; vielmehr ist auch hier nach tragfähigen Kompromissen zu suchen, die ein harmonisches Miteinander vor Ort gewährleisten.
Dieser Prozeß wird gefördert, wenn mit dem Alpenverein eine Organisation als Ansprechpartner für den Kreis der organisierten Kletterer zur Verfügung steht, der auch die Achtung der Kletterer vor der Natur und die Einhaltung der Klettervorschriften gewährleistet.
Durch die Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 21. April 1999 ist grundsätzlich das Klettern an den Buntsandsteinfelsen im Rurtal (Nordeifel) zwischen Heimbach und Kreuzau auf den Gebieten der Städte Heimbach und Nideggen sowie auf dem der Gemeinde Kreuzau verboten. Erlaubt ist nur - im Rahmen noch zu treffender vertraglicher Vereinbarungen - das Beklettern der Felsbereiche Effels, Hirtzley und Krefelder Hüttenfels (ganzjährig) sowie das Beklettern von Teilen der Burgwand (in Nideggen) in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober eines jeden Jahres. Sofern eine erfolgreiche Brut von Uhupaaren dort nicht stattgefunden hat, darf in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober jeden Jahres dort geklettert werden. Beim Klettern sind allgemein bestimmte Einschränkungen zu beachten.
Der Petitionsausschuß nimmt mit Befremden zur Kenntnis, daß die Verordnung in Kenntnis des laufenden Petitionsverfahrens ohne vorherige Konsultation des Petitionsausschusses erlassen worden ist. Im Petitionsausschuß ist diskutiert worden, ob der notwendige Ausgleich der Interessen in der Weise im Rahmen der Erstellung des Landschaftsplans erreicht werden kann, daß Felsbereiche zum Klettern freigegeben werden, die durch bereits gewohnheitsrechtliche Nutzung zur Naherholung nicht als Brutstätten in Betracht kommen (z.B. Felsen mit allgemein zugänglichen Aussichtsplattformen oder häufig frequentierten Wanderwegen). Entscheidend ist jedoch das gesetzlich dafür vorgesehene Verfahren zur Erstellung des Landschaftsplanes. Es verbietet sich, diesem ergebnisoffenen Verfahren vorzugreifen. Der Petitionsausschuß geht unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung davon aus, daß das Landschaftsplanverfahren im Interesse aller Beteiligten schnellstmöglich durchgeführt wird.
Die Landesregierung (Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft; Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport) wird aufgefordert, ihre Bemühungen um einen Ausgleich der nach wie vor widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Auffassung des Petitionsausschusses fortzusetzen.
Der Petitionsausschuß bittet die Landesregierung, bis zum 30. Juni 2000 über das Ergebnis der Bemühungen zu berichten.
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