 | AUFRUF AN ALLE KLETTERER |  |
Um den Behörden zu zeigen, wie groß der BEDARF an KLETTERFELSEN in der EIFEL ist, soll JEDER dem etwas am KLETTERGARTEN NORDEIFEL gelegen ist, an die Behörden schreiben: 1. | Laut Verordnung kann JEDER einen Antrag auf BEFREIUNG vom KLETTERVERBOT nach § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Naturschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau“ stellen. Im formlosen Antrag müssen der genaue Termin und eine sachliche Begründung sowie die Felsgruppe enthalten sein. Dabei ist es wichtig, daß die Schreiben in FORM und INHALT individuell gestaltet sind, sonst wird man von der Behörde mit vorgefertigten Antwortschreiben abgefertigt. Adresse: Oberkreisdirektion Düren, Untere Landschaftsbehörde, Bismarkstr. 16, 52351 Düren | 2. | Die Höhere Landschaftsbehörde in Köln hält BEGRÜNDUNGEN zum GUTACHTEN der Landesanstalt für Ökologie, Boden und Forste (LÖBF), das der VERORDNUNG zugrunde liegt, bereit. Auf schriftliche Anforderung erhält JEDER die Begründungen zugesandt. Adresse: Regierungspräsidium Köln, Höhere Landschaftsbehörde, Zeughausstraße 10, 50667 Köln. | 3. | JEDER hat das Recht, PETITIONEN an den Landtag in NRW zu richten. Argumente die hier zählen sind:- NUR EFFELS und HIRTZLEY gegen Pacht zum Klettern freizugeben verstößt gegen das RECHTSPRINZIP DER VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
- da die KLETTERER in NRW an der Ausübung ihrer Natursportart gehindert werden, stellt das KLETTERVERBOT einen Verstoß gegen den GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG dar
- das GUTACHTEN der LÖBF, das der Verordnung zugrunde liegt, ist einseitig, da es sich nur mit den ÖKOLOGISCHEN ASPEKTEN befaßt. Die WIRTSCHAFTLICHEN und SPORTFACHLICHEN BELANGE der Problematik werden überhaupt nicht berücksichtigt
Adresse: An den Präsidenten des Landtags, Petitionsbüro, Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf | 4. | Am 20.04.98 beginnt die OFFENLEGUNGSFRIST für die Verordnung zum Naturschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau“. Die Offenlegung soll bis 20.05.98 andauern. Da es sich um eine Veränderungsverordnung handelt hat JEDER das Recht, einen WIDERSPRUCH gegen die Verordnung an die Untere Landschaftsbehörde zu richten. Hier sind die Argument wie unter Punkt 3 anwendbar. Adresse: Oberkreisdirektion Düren, Untere Landschaftsbehörde, Bismarkstr. 16, 52351 Düren Es besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch an die Höhere Landschaftsbehörde zu senden. Dann muß die Behörde den Widerspruch nach Düren weiterleiten. Man kann auch an beide Adressen schreiben! Adresse: Bezirksregierung Köln, Höhere Landschaftsbehörde, 50606 Köln | 5. | Der WIDERSPRUCH (vgl. Punkt 4) kann auch von JEDEM persönlich in Düren zu PROTOKOLL erklärt werden (vgl. Offenlegungsanzeige). Dies verursacht besonders viel Arbeit, da ein Mitarbeiter der Behörde für die Erstellung des Einspruchs abgestellt werden muß. Allerdings muß dann der Widerspruch FREI FORMULIERT WERDEN. Dabei darf nicht von einem Papier abgelesen werden, da sonst die Protokollerstellung hinfällig wird. Adresse: Untere Landschaftsbehörde, Bismarkstraße 16, 52351 Düren | 6. | ANTRÄGE AUF BEFREIUNG (vgl. Punkt 1). Wenn dem Antrag auf Befreiung seitens der Unteren Landschaftsbehörde nicht statt gegeben wird, hat JEDER das Recht Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Als Folge des Einspruchs muß die Untere Landschaftsbehörde den Antragsteller schriftlich über die ihm verbleibenden verwaltungsrechtlichen Schritte und die dabei einzuhaltenden Fristen informieren. Dieser Bescheid muß mit Eingangsbestätigung zugestellt werden. Eine verwaltungsrechtliche Klage würde selbstverständlich keinen Sinn machen, mit dem Einspruch wird der Behörde aber zusätzliche Arbeit verursacht. Adresse: Oberkreisdirektion Düren, Untere Landschaftsbehörde, Bismarkstr. 16, 52351 Düren |
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